Der Beschwerdegegner ging aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren befristeten Stelle mit 34 bis 41 Einstelltagen sanktioniert werden kann.