Über die Möglichkeit von Kompensationszahlungen wurde der Beschwerdeführer auch vom Beschwerdegegner am 24. November 2021 telefonisch sowie – sinngemäss – mit Brief vom selben Tag orientiert (vgl. Prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Anhang II, VB 79). Dennoch wartete er etwa eine Woche lang zu, bevor er sich bei der C. mit E-Mail vom 29. November 2021 meldete und seine Ablehnung rückgängig machen wollte (VB 61). Besondere Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht "schwer" erscheinen liessen, liegen demnach nicht vor.