Ein solcher entschuldbarer Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann er nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer von einem "Missverständnis" ausging, zumal – wie dargelegt – auch der Webpage der B. Arbeitslosenkasse zu entnehmen war, dass auch eine Anstellung mit tieferem Lohn anzunehmen sei, wenn Kompensationszahlungen ausgerichtet würden. Über die Möglichkeit von Kompensationszahlungen wurde der Beschwerdeführer auch vom Beschwerdegegner am 24. November 2021 telefonisch sowie – sinngemäss – mit Brief vom selben Tag orientiert (vgl. Prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Anhang II, VB 79).