Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher entschuldbarer Grund ist vorliegend nicht ersichtlich.