Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre der Beschwerdeführer folglich verpflichtet gewesen, die ihm von der C. angebotene Stelle (unverzüglich) anzunehmen. Stattdessen nahm er die ihm grundsätzlich zumutbare Arbeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht an, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.