Überdies ist Folgendes zu beachten: Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln; sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Stelle vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).