16 Abs. 2 lit. i AVIG – zu entnehmen, dass eine Arbeit, welche einen tieferen Lohn als 70 % des versicherten Verdienstes vorsieht, nur dann nicht angenommen werden muss, wenn keine Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes ausgerichtet werden. Somit hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser zusätzlichen Voraussetzung, weshalb er die Anstellung bei der C. nicht ohne Weiteres hätte ablehnen dürfen. Somit ist vorliegend nicht näher zu prüfen, ob der von der C. dem Beschwerdeführer angebotene Lohn tatsächlich bei weniger als 70 % des versicherten Verdiensts (vgl. dazu VB ALK 88) lag. Überdies ist Folgendes zu beachten: