Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe das Angebot der C. zwar abgelehnt, da der Lohn zu tief gewesen sei, aber er habe auf der Internetseite der B. Arbeitslosenkasse nachgelesen, dass er eine Anstellung, bei der ein Einkommen ausgerichtet werde, das weniger als 70 % des versicherten Verdienstes betrage, nicht annehmen müsse. Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Auszug der Internetseite der B. Arbeitslosenkasse, auf welche ihn diese nach seiner Anmeldung mit Schreiben vom 27. Januar 2021 hingewiesen hatte (vgl. VB ALK 165 f.), ist allerdings ausdrücklich – und entsprechend Art. 16 Abs. 2 lit.