Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es handle sich um ein Missverständnis. Er habe das Stellenangebot abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, dass er eine Stelle ablehnen dürfe, wenn der dabei vorgesehene Lohn weniger als 70 % des versicherten Verdiensts betrage. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (VB 29) zu Recht -3- wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 18. November 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.