1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging in seinem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 29) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er der C. mitgeteilt habe, dass er die von dieser angebotene Stelle "aufgrund des Lohnangebots von 25 Franken pro Stunde" ablehne. Diese Ablehnung einer zumutbaren Anstellung stelle eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dar, weshalb der Beschwerdeführer für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.