2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Auszahlung von 38 Taggeldern. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: