1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge bei der B. Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 18. November 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 ab.