Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.78 / pm / ce Art. 65 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge bei der B. Arbeitslosen- kasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021. Mit Ver- fügung vom 17. Dezember 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 18. November 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Auszahlung von 38 Taggel- dern. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging in seinem Einspracheentscheid vom 10. Feb- ruar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 29) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er der C. mitgeteilt habe, dass er die von dieser angebotene Stelle "auf- grund des Lohnangebots von 25 Franken pro Stunde" ablehne. Diese Ab- lehnung einer zumutbaren Anstellung stelle eine sanktionswürdige Pflicht- verletzung dar, weshalb der Beschwerdeführer für 38 Tage in der An- spruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es handle sich um ein Missverständnis. Er habe das Stellenangebot abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, dass er eine Stelle ablehnen dürfe, wenn der dabei vorgesehene Lohn weniger als 70 % des versicher- ten Verdiensts betrage. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (VB 29) zu Recht -3- wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 18. November 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zur Schadensmin- derung muss der Versicherte grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unver- züglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweis). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensa- tionsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustande- kommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). 3. Gemäss Angaben der C. im zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Formular vom 2. Dezember 2021 war dem Beschwerdeführer "per sofort" eine temporäre Beschäftigung mit Aussicht auf eine Festanstellung nach ca. acht bis zwölf Monaten angeboten worden; dies bei einem Bruttolohn von Fr. 25.00 pro Stunde und einem Pensum von 100 %. Der Beschwer- deführer habe dieses Angebot am 18. November 2021 abgelehnt, da ihm der Lohn zu tief gewesen sei (VB 64 f.). Ausweislich der Akten hat der Be- schwerdeführer dies gegenüber dem Berater des zuständigen Regionalen -4- Arbeitsvermittlungszentrums anlässlich des telefonisch geführten Bera- tungsgesprächs vom 24. November 2021 bestätigt (vgl. Prozessorientier- tes Beratungsprotokoll in Anhang II). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe das Angebot der C. zwar abgelehnt, da der Lohn zu tief gewesen sei, aber er habe auf der Internetseite der B. Arbeitslosenkasse nachgelesen, dass er eine An- stellung, bei der ein Einkommen ausgerichtet werde, das weniger als 70 % des versicherten Verdienstes betrage, nicht annehmen müsse. Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Auszug der Internet- seite der B. Arbeitslosenkasse, auf welche ihn diese nach seiner Anmel- dung mit Schreiben vom 27. Januar 2021 hingewiesen hatte (vgl. VB ALK 165 f.), ist allerdings ausdrücklich – und entsprechend Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG – zu entnehmen, dass eine Arbeit, welche einen tieferen Lohn als 70 % des versicherten Verdienstes vorsieht, nur dann nicht ange- nommen werden muss, wenn keine Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes ausgerichtet werden. Somit hatte der Be- schwerdeführer Kenntnis von dieser zusätzlichen Voraussetzung, weshalb er die Anstellung bei der C. nicht ohne Weiteres hätte ablehnen dürfen. Somit ist vorliegend nicht näher zu prüfen, ob der von der C. dem Be- schwerdeführer angebotene Lohn tatsächlich bei weniger als 70 % des ver- sicherten Verdiensts (vgl. dazu VB ALK 88) lag. Überdies ist Folgendes zu beachten: Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vor- stellungsgesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin über den Lohn ver- handeln; sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Stelle vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tie- feren Lohn zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre der Beschwerdeführer folglich verpflichtet gewesen, die ihm von der C. angebotene Stelle (unver- züglich) anzunehmen. Stattdessen nahm er die ihm grundsätzlich zumut- bare Arbeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht an, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumut- bare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). -5- Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unter- schritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden lediglich als mittel- schwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher entschuldbarer Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann er nicht darin er- blickt werden, dass der Beschwerdeführer von einem "Missverständnis" ausging, zumal – wie dargelegt – auch der Webpage der B. Arbeitslosen- kasse zu entnehmen war, dass auch eine Anstellung mit tieferem Lohn an- zunehmen sei, wenn Kompensationszahlungen ausgerichtet würden. Über die Möglichkeit von Kompensationszahlungen wurde der Beschwerdefüh- rer auch vom Beschwerdegegner am 24. November 2021 telefonisch sowie – sinngemäss – mit Brief vom selben Tag orientiert (vgl. Prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Anhang II, VB 79). Dennoch wartete er etwa eine Wo- che lang zu, bevor er sich bei der C. mit E-Mail vom 29. November 2021 meldete und seine Ablehnung rückgängig machen wollte (VB 61). Beson- dere Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht "schwer" erscheinen liessen, liegen demnach nicht vor. 4.2. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 237). Der Beschwerdegegner ging aufgrund der Nichtannahme einer zumutba- ren Arbeit von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte den Be- schwerdeführer im Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 mit 38 Ein- stelltagen. Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff. 2.B), wo- nach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefunde- nen zumutbaren befristeten Stelle mit 34 bis 41 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Dies erweist sich mit Blick auf das Fehlverhalten des Be- schwerdeführers als angemessen und berücksichtigt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einem "Missverständnis" aus- ging. Triftige Gründe, welche es rechtfertigten würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstel- lungsdauer ist zu bestätigen. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 (VB 29) zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 18. November 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier