6.6. In Anbetracht des resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von (höchstens) gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) 9 % ([Fr. 68'341.80 - Fr. 61'976.50] / Fr. 68'341.80 x 100) ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: