Fr. 93.00 bzw. 1.7 % überproportional (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der entsprechende Abzug jedenfalls nicht höher wäre als der von der Beschwerdegegnerin gewährte von 10 %. Dementsprechend ist von einem Invalideneinkommen von (höchstens) gerundet Fr. 61'976.50 (Fr. 68'862.80 x 0.9) auszugehen.