Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt das zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene (und zwischenzeitlich als BGE 148 V 174 in der amtlichen Sammlung publizierte) Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung.