6.2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er am 18. Juli 2018 nicht verunfallt, seine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Bäckerei bei der bisherigen Arbeitgeberin weitergeführt hätte, und setzte das Valideneinkommen dementsprechend auf Fr. 68'341.80 fest (VB 160 S. 12). Dies wurde vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet.