Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) kann somit auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des Gutachters abgestellt werden und es ist (spätestens) ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juli 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.