Dr. med. B. ging zwar in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit "weiterhin nicht gegeben sei", begründete dies aber nicht und legte auch nicht dar, ob sich diese Aussage (auch) auf eine angepasste Tätigkeit beziehe (VB 125 S. 2). Der behandelnde Facharzt vermochte somit keine Aspekte aufzuzeigen, welche im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt blieben (vgl. E. 5.1.3. hiervor).