Die von ihm im Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit bezog sich dann auf eine angepasste Tätigkeit (VB 97 S. 29). Insofern äusserte sich der Gutachter weder in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch betreffend diejenige in einer angepassten Tätigkeit widersprüchlich. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit begründete Dr. med. C. sodann durchaus überzeugend damit, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der verbleibenden rechtsseitigen -8-