C. äusserte sich am 14. September 2019 denn offensichtlich auch ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Im Gutachten vom 12. März 2020 sah er sich ausserstande, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit zu beurteilen, da ihm dessen genaue "Arbeitsplatzverhältnisse" nicht bekannt waren bzw. er nicht wusste, ob Arbeitsplatzanpassungen möglich seien (VB 97 S. 28). Die von ihm im Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit bezog sich dann auf eine angepasste Tätigkeit (VB 97 S. 29).