5.3.2. Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 14. September 2019 hatte Dr. med. C. sich primär dazu zu äussern, ob das Carpaltunnelsyndrom eine Folge des Unfalls vom 18. Juli 2018 sei (vgl. Fragenkatalog vom 6. September 2019 [VB 58]). Der Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG) und damit auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit waren damals noch kein Thema. Dr. med. C. äusserte sich am 14. September 2019 denn offensichtlich auch ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.