C. könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden; tatsächlich sei er in einer angepassten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei ihm sodann ein Abzug von 25 % vom massgebenden Tabellenlohn zu gewähren. 2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 zu Recht verneint hat (VB 160).