2.2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. med. C. vom 12. März 2020, welchem Beweiswert zukomme, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit sei er – unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Invalideneinkommen – in der Lage, ein 9 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (VB 160 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. med. C. könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden;