Da es vorliegend um den Rentenanspruch ab 1. Juli 2020, mithin ab einem nach der fraglichen Begutachtung liegenden Zeitpunkt geht, sind von den invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen keine für dieses Verfahren relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit besteht auch kein Anlass, dieses zu sistieren. 2. 2.1. Betreffend die Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 8 % ist die Verfügung vom 16. November 2020 (VB 142) unangefochten (vgl. VB 145) in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 -4- S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2).