1.2. Was das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der mit Urteil VBE.2020.480 vom 25. März 2021 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Aargau angeordneten weiteren Abklärungen anbelangt, betreffen diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "in retrospektiver Hinsicht" in der Zeit vor der Begutachtung durch Dr. med. C. am 10. März 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 94 S. 2; VB 97). Da es vorliegend um den Rentenanspruch ab 1. Juli 2020, mithin ab einem nach der fraglichen Begutachtung liegenden Zeitpunkt geht, sind von den invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen keine für dieses Verfahren relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.