2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente in noch zu bestimmendem Umfang auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Das Verfahren sei bis zum Abschluss der mit Urteil vom 25. März 2021 (Verfahren VBE.2020.480) gegenüber der Invalidenversicherung angeordneten weiteren Abklärungen zu sistieren.