1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 18. Juli 2018 bei der Arbeit die rechte Hand einklemmte und sich dabei am Handgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte sie, nach Durchführung einer handchirurgischen Begutachtung durch Dr. med.