die Frage der Liquidität der Gesellschaft nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat erweist sich vorliegend als irrelevant, da keine Ansprüche auf Insolvenzentschädigung nach dem entsprechenden Ausscheiden streitig sind (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 319 mit Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5 S. 136 ff.). 3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint; die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).