51 Abs. 2 AVIG zählte. Da bei einem mitarbeitenden Verwaltungsrat rechtsprechungsgemäss keine Einzelfallprüfung betreffend den Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1. sowie BGE 122 V 270 E. 3 S. 273), erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) als unbehelflich. Auf einen Beizug der Akten des Konkursamtes (Beschwerde S. 6) ist zu verzichten; die Frage der Liquidität der Gesellschaft nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat erweist sich vorliegend als irrelevant, da keine Ansprüche auf Insolvenzentschädigung nach dem entsprechenden Ausscheiden streitig sind (vgl.