3.2. Der Beschwerdeführer war bis zum 7. Dezember 2020 unbestrittenermassen Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG (VB 26; 71). Der vorliegend beantragten Insolvenzentschädigung liegen die ausstehenden Lohnforderungen von 1. November 2020 bis zur (fristlosen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3. Dezember 2020 (VB 44) zugrunde (Antrag vom 17. November 2021 in VB 28 f.). Die als Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnforderungen betreffen damit einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates amtete und in dieser Eigenschaft zum vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossenen Personenkreis i.S.v. Art. 51 Abs. 2 AVIG zählte.