Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.76 / nba / BR Art. 70 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach, 4901 Langenthal Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2021 bei der Beschwerde- gegnerin Antrag auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforde- rungen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 3. Dezember 2020 ge- genüber der B. AG. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen entsprechen- den Anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2021. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheent- scheid vom 28. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung Nr. 9604/2021/IE vom 22. November 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 seien aufzuheben. 2. Der Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 17. November 2021 sei gutzuheissen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19 ff.) zu Recht ver- neint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Ar- beitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent- schädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a); oder der Kon- kurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten -3- vorzuschiessen (lit. b); oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderun- gen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). 2.2. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 3. 3.1. Wenn zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person zum Personenkreis zählt, der nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung ausgeschlossen ist, ist die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (Kurzarbeits- entschädigung) ergangene Rechtsprechung gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 319 mit Hinweisen). Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmens- entscheidungen nehmen kann, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 f. mit Hinweisen). Wie in der Rechtsprechung mehrmals betont wurde, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter be- stimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3 mit Hinweisen). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient seinem Sinn nach der Missbrauchsverhü- tung und trägt in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch un- kontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass- geblich beeinflussen können. Es geht nicht nur darum, den ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Entschädigun- -4- gen der Arbeitslosenversicherung an arbeitgeberähnliche Personen inhä- rent ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 92/02 vom 14. April 2003 E. 2 und 4; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 267). 3.2. Der Beschwerdeführer war bis zum 7. Dezember 2020 unbestrittenermas- sen Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG (VB 26; 71). Der vorliegend beantragten Insolvenzentschädigung liegen die ausstehenden Lohnforde- rungen von 1. November 2020 bis zur (fristlosen) Beendigung des Arbeits- verhältnisses per 3. Dezember 2020 (VB 44) zugrunde (Antrag vom 17. November 2021 in VB 28 f.). Die als Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnforderungen betreffen damit einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates amtete und in die- ser Eigenschaft zum vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausge- schlossenen Personenkreis i.S.v. Art. 51 Abs. 2 AVIG zählte. Da bei einem mitarbeitenden Verwaltungsrat rechtsprechungsgemäss keine Einzelfall- prüfung betreffend den Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1. sowie BGE 122 V 270 E. 3 S. 273), erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) als unbehelflich. Auf einen Beizug der Akten des Konkursamtes (Be- schwerde S. 6) ist zu verzichten; die Frage der Liquidität der Gesellschaft nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat erweist sich vorliegend als irrelevant, da keine Ansprüche auf Insolvenzentschädigung nach dem entsprechenden Ausscheiden strei- tig sind (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 319 mit Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5 S. 136 ff.). 3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint; die ge- gen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia