Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals nicht fristgerecht eine Weisung nicht befolgt habe und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6-