"AVIG-Grundlagen" (vgl. VB 84). Schliesslich gab der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben vom 1. Januar 2022 selber an, er verstehe und spreche Deutsch (vgl. VB 72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die kurz gefassten Fragen zu verstehen und zu beantworten, zumal lediglich angekreuzt werden musste, ob die betreffende Aussage zutrifft oder nicht. Eine Schreibfähigkeit in deutscher Sprache wurde folglich nicht vorausgesetzt.