Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht alle Informationen und Fragen verstehen konnte, ist ferner unerheblich: So führte der zuständige RAV-Berater aus, der Beschwerdeführer könne nach Absolvieren des Tests auch ein Foto oder ein Screenshot davon zusenden (vgl. VB 67). Dies spricht dafür, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wurde, dass er sämtliche Fragen verstehen und beantworten kann. Anzumerken ist zudem, dass für die erfolgreiche Absolvierung des Tests ebenfalls nicht alle Fragen, sondern lediglich 75 % der Fragen erfolgreich beantwortet werden müssen (vgl. www.ag-elearning.ch; zuletzt besucht am 21. Juni 2022).