Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe das Informationsmodul nicht absolvieren können, weil er die Sprache und die Fragen nicht verstehe. Er habe seinen RAV-Berater mehrmals angerufen und sei trotz Erklärung an dem Modul nicht weitergekommen. Aus der Stellungnahme des zuständigen RAV-Beraters vom 14. Februar 2022 geht jedoch hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs Schritt für Schritt erklärt habe, wie vorzugehen sei (vgl. VB 31). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht alle Informationen und Fragen verstehen konnte, ist ferner unerheblich: