4.2. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Informationsmodul bis am 5. Januar 2022 nicht absolviert hat und damit der Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann.