4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 13. Dezember 2021 vom zuständigen RAV-Berater darauf hingewiesen wurde, dass das Informationsmodul bis am 20. Dezember 2021 zu absolvieren sei (vgl. VB II S. 5 [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Bestätigung vom Informationsmodul bis spätestens am 5. Januar 2022 einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 77). Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 wies der zuständige RAV-Berater -4-