2. 2.1. Am 21. Februar 2022 (Poststempel; beim Beschwerdegegner fristgemäss eingereicht und von diesem zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit verbesserter Beschwerde vom 10. März 2022 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: