1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Suhr zur Arbeitsvermittlung an und stellte im Dezember 2021 bei der Arbeitslosenkasse per 13. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab 6. Januar 2022 während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er eine Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht befolgt hatte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 ab.