Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.75 / ms / BR Art. 71 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Suhr zur Arbeits- vermittlung an und stellte im Dezember 2021 bei der Arbeitslosenkasse per 13. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab 6. Januar 2022 während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er eine Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht befolgt hatte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. Feb- ruar 2022 ab. 2. 2.1. Am 21. Februar 2022 (Poststempel; beim Beschwerdegegner fristgemäss eingereicht und von diesem zuständigkeitshalber an das Versicherungsge- richt weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit verbes- serter Beschwerde vom 10. März 2022 beantragte er sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28-30) zu Recht ab dem 6. Januar 2022 für 5 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört -3- nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informa- tionsveranstaltungen teilnimmt. 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zu- mutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminde- rungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die ver- sicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 22. De- zember 2021 nicht befolgt und die Bestätigung vom Informationsmodul bis am 5. Januar 2022 nicht eingereicht. Die mangelnden Deutsch- und Eng- lischkenntnisse würden keinen entschuldbaren Grund darstellen, womit eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vorliege (VB 28-29). 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 13. Dezember 2021 vom zuständigen RAV-Berater da- rauf hingewiesen wurde, dass das Informationsmodul bis am 20. Dezem- ber 2021 zu absolvieren sei (vgl. VB II S. 5 [Prozessorientiertes Beratungs- protokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Bestätigung vom Informationsmodul bis spätestens am 5. Januar 2022 einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Wei- sung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 77). Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 wies der zuständige RAV-Berater -4- den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass das Informationsmodul noch gemacht werden müsse. Weiter stellte er dem Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Flyer zu (VB 69). Der Beschwerdeführer antwortete glei- chentags in englischer Sprache per E-Mail und führte aus, er habe die "In- formation" bereits vor 15 Tagen gemacht. Einen Teil habe er aber nicht verstanden, also habe er es nicht gemacht (VB 67). Mit zwei E-Mails vom 4. Januar 2022 wies der zuständige RAV-Berater erneut darauf hin, dass der Test bzw. das Infomodul bis am 5. Januar 2022 zu absolvieren sei (VB 58; 67). 4.2. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Informationsmo- dul bis am 5. Januar 2022 nicht absolviert hat und damit der Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach ein- zig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe das Informationsmodul nicht absolvieren können, weil er die Sprache und die Fragen nicht verstehe. Er habe seinen RAV-Berater mehrmals an- gerufen und sei trotz Erklärung an dem Modul nicht weitergekommen. Aus der Stellungnahme des zuständigen RAV-Beraters vom 14. Februar 2022 geht jedoch hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs Schritt für Schritt erklärt habe, wie vorzugehen sei (vgl. VB 31). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht alle Informationen und Fragen verstehen konnte, ist ferner unerheblich: So führte der zustän- dige RAV-Berater aus, der Beschwerdeführer könne nach Absolvieren des Tests auch ein Foto oder ein Screenshot davon zusenden (vgl. VB 67). Dies spricht dafür, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wurde, dass er sämtliche Fragen verstehen und beantworten kann. Anzumerken ist zu- dem, dass für die erfolgreiche Absolvierung des Tests ebenfalls nicht alle Fragen, sondern lediglich 75 % der Fragen erfolgreich beantwortet werden müssen (vgl. www.ag-elearning.ch; zuletzt besucht am 21. Juni 2022). Bezüglich der Sprachkenntnisse ist sodann anzumerken, dass der Be- schwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angab, dass er über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse und über gute mündliche und sehr gute schriftliche Englischkenntnisse verfüge (vgl. VB 91). Weiter absolvierte er bereits im Jahr 2013 während rund sie- ben Monaten und im Jahr 2014 während rund einem Monat Intensiv- Deutschkurse (Niveau A2; vgl. VB 84-87). Themen des 90 Lektionen à 45 Minuten umfassenden Sprachkurses im Jahre 2014 waren sodann unter anderem die Förderung der Sprachverwendung in Situation beim (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt und die Vermittlung der sprachlich- kommunikativen Erfordernisse für die Stellensuche, Bewerbungssituatio- nen sowie der Situationen am Arbeitsplatz. Zudem umfasste der Kurs auch -5- "AVIG-Grundlagen" (vgl. VB 84). Schliesslich gab der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben vom 1. Januar 2022 selber an, er verstehe und spreche Deutsch (vgl. VB 72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die kurz gefassten Fra- gen zu verstehen und zu beantworten, zumal lediglich angekreuzt werden musste, ob die betreffende Aussage zutrifft oder nicht. Eine Schreibfähig- keit in deutscher Sprache wurde folglich nicht vorausgesetzt. Das Informationsmodul steht sodann in mehreren Sprachen – unter ande- rem auch in Englisch – zur Verfügung (vgl. www.ag-elearning.ch; zuletzt besucht am 21. Juni 2022). Der RAV-Berater konnte demnach nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme am Informationsmodul an den Sprachkennt- nissen des Beschwerdeführers scheitern würde. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch erst im Einspracheverfahren geltend, es sei ihm aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, die- ses zu absolvieren (vgl. VB 34). Ohnehin stellen die mangelhaften Sprach- kenntnisse keinen entschuldbaren Grund dar, ist es dem – sich seit 2012 in der Schweiz aufhaltenden – Beschwerdeführer im Hinblick auf die Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.2. hiervor) doch zuzumuten, sich diesbe- züglich die notwendige Unterstützung selber zu holen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- gegner einen entschuldbaren Grund (vgl. E. 2.2. hiervor) für das Nichtbe- folgen der Weisung vom 22. Dezember 2021 (VB 77) verneint hat. Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 5. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssek- retariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.B wird, wer eine Weisung des RAV nicht befolgt, mit 3 bis 10 Einstelltagen sanktioniert. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erst- mals nicht fristgerecht eine Weisung nicht befolgt habe und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Be- schwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer