1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführer per 10. Januar 2022 von der Liste der säumigen Prämienzahler zu löschen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten