5. 5.1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD) und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -6- 5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand entstanden, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: