4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, womit der Entscheid sofort vollstreckbar wurde (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG). Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Löschung von der Liste der säumigen Versicherten. Sofern der Beschwerdeführer damit beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde dieser Antrag mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos.