Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt massgebend, wie er bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 eingetreten ist (vgl. E. 1. hiervor). Eine Überprüfung, ob die Gemeinde innert Frist die Nichtaufnahme verlangt bzw. der Beschwerdeführer innert Frist die offenen Forderungen beglichen hat, ist für das Versicherungsgericht nicht möglich. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer per 10. Januar 2022 von der Liste der säumigen Versicherten zu löschen.