Indem der Beschwerdeführer auf die Liste der säumigen Prämienzahler gesetzt wurde, noch bevor ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde und das Betreibungsverfahren zu laufen begonnen hatte, womit weder die 30-tägige Frist gemäss § 22 Abs. 1 KVGG noch die 20-tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gewahrt wurde, wurde das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren in schwerwiegender Weise verletzt. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt massgebend, wie er bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 eingetreten ist (vgl. E. 1. hiervor).