Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen. Die Zahlungsfrist begann am 12. Januar 2022 zu laufen und endete am 31. Januar 2022. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten somit auch, bevor die 20-tägige Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG überhaupt zu laufen begann. Der Einspracheentscheid erfolgte am 25. Januar 2022 (VB 23) und somit ebenfalls noch vor dem Verstreichen der 20-tägigen Zahlungsfrist.