3.2. Wie bereits ausgeführt, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts I. dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 zugestellt (VB 130 f.). Die Frist von 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 lit. a KVGG, innert welcher die Gemeinde I. die Nichtaufnahme in die Liste verlangen konnte, begann demnach frühestens am 12. Januar 2022 zu laufen und endete frühestens am 10. Februar 2022. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste säumiger Versicherter mit Verfügung vom 10. Januar 2022 per 10. Januar 2022 (VB 5). Somit erfolgte die Eintragung des Beschwerdeführers auf die Liste der säumigen Versicherten, noch bevor die Frist vom 30 Tagen