Zahlt die Person nicht, so erfolgt der Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter kurz nach der Möglichkeit für die Krankenversicherer, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen." Aus den Ausführungen in der Botschaft ergibt sich somit eindeutig, dass auf die Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen ist und dem Versicherten dadurch die Möglichkeit zu geben ist, innert Frist von 30 Tagen einen Eintrag auf der Liste der säumigen Versicherten abzuwenden. Eine Betreibungsmeldung und damit einhergehend der Beginn der 30-tägigen Frist nach § 22 Abs. 1 lit. a KVGG ist somit frühestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls möglich.