Dagegen spricht aber auch die Entstehungsgeschichte des KVGG. In der Botschaft an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision (15.87; Botschaft KVGG), führte der Regierungsrat aus: "Bedenkt man, dass die Zahlungsfrist nach Erhalt des Zahlungsbefehls 20 Tage dauert, so haben die betroffenen Versicherten mit der Frist von 30 Tagen genügend Zeit, mit einer sofortigen Zahlung nicht nur die Betreibung zu stoppen, sondern auch den Eintrag auf der Liste abzuwenden.